Es handle sich um eine private Kollektivkrankentaggeldversicherung, welche die Folgen der Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf versichere. Ein Schuldspruch setzte vorliegend folglich voraus, dass im Beweisergebnis eine 23 Arbeitsfähigkeit des Beschuldigten 1 als Maler/Gipser im Deliktszeitraum als gegeben erachtet werde. Die Erwägungen der Vorinstanz gingen an der Sache vorbei und seien unzutreffend, zumal eben kein Fall der Invalidenversicherung, sondern einer privaten Krankentaggeldversicherung vorliege.