Beim Blick in die Akten und den Strafbefehl falle auf, dass der Beschuldigte 1 unbestrittenermassen als Maler/Gipser angestellt gewesen sei und er – resp. die Arbeitgeberin als Versicherungsnehmerin – somit einen Anspruch auf Krankentaggeld habe, soweit der Beschuldigte 1 aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, als Maler/Gipser zu arbeiten. Es handle sich um eine private Kollektivkrankentaggeldversicherung, welche die Folgen der Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf versichere.