881 ff.). Weiter wies die Verteidigung des Beschuldigten 1 darauf hin, dass vorliegend Leistungen einer privaten Versicherung zur Diskussion stünden und folglich die allgemeinen Versicherungsbedingungen von Relevanz seien. Diesen sei zu entnehmen (Bst. N lit. a Ziff. 3 [pag. 215]), dass für jeden Tag einer ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf ein Anspruch auf Taggelder bestehe. Beim Blick in die Akten und den Strafbefehl falle auf, dass der Beschuldigte 1 unbestrittenermassen als Maler/Gipser angestellt gewesen sei und er – resp.