Die Vorinstanz habe dies mit keinem Wort erwähnt. Die Schlussfolgerung im RAD-Bericht, wonach die bisherige Tätigkeit medizinisch nicht vertretbar sei, ergebe also eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 %. Sodann gingen die körperlichen Beeinträchtigungen auch aus den im Berufungsverfahren eingereichten Berichten des Universitätsspitals P.________, und die durchgeführte MRI-Untersuchung hervor. Letztere habe der Beschuldigte 1 lange nicht gemacht, weil er an Platzangst gelitten habe, was auch von Fachleuten so attestiert worden sei.