und Frau Dr. AE.________ teilweise mit Verweisen auf die Akten oder unter Beizug der Einschätzung der Berufskollegen die Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten 1 gegenüber der Staatsanwaltschaft ausdrücklich und vorbehaltlos bestätigt (pag. 89 f. resp. pag. 106 ff.). Sodann lese man im RAD-Bericht vom 14. September 2021, dass die bisherige Tätigkeit des Beschuldigten – und nur darum gehe es – als nicht mehr vertretbar beurteilt werde. Die Vorinstanz habe dies mit keinem Wort erwähnt.