der Staatsanwaltschaft ausdrücklich bestätigt, dass der Beschuldigte 1 im angeklagten Zeitraum arbeitsunfähig gewesen sei und mehrere Krankheiten diagnostiziert (pag. 96). Auch Dr. med. AF.________, der Nachfolger von Dr. med. W.________, habe die gleichen medizinischen Beschwerden beschrieben und keine Arbeitsfähigkeit, sondern Arbeitsunfähigkeit attestiert (pag. 259). Auch hätten Frau Dr. AA.________ und Frau Dr. AE.