Er konnte sämtliche vorherigen Tätigkeiten und Besorgungen ausführen, wie dies im Strafbefehl umschrieben ist. Auch ist für das Gericht erstellt, dass B1 zusätzlich gegenüber der Privatklägerin im persönlichen Gespräch falsche Angaben über seine körperlichen Beschwerden machte. Diese Vorgänge wurden im vollen Wissen von B2 vorgenommen, der die Anmeldung von B1 vorgenommen hatte und trotz Krankschreibung seines Vaters weiterhin von dessen Tätigkeiten profitierte. Der in den Strafbefehlen von B1 und B2 umschriebene Sachverhalt ist somit beweismässig vollumfänglich erstellt. 13. Beweiswürdigung