302 ff.). Durch die Beschuldigten wird demgegenüber nach wie vor bestritten, dass der Beschuldigte 1 gegenüber den Ärzten unwahre Angaben zu seinem Gesundheitszustand machte, ihm gestützt darauf eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, er in der Zeit vom 3. August 2018 bis am 30. April 2019 Tätigkeiten für die X.________ ausführte und dass die vom Beschuldigten 2 vorgenommene Anmeldung des Beschuldigten 1 bei der Privatklägerin zu Unrecht erfolgt sei (S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [pag. 733]).