mit der Privatklägerin am 19. Februar 2018 eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung für seine Arbeitnehmenden abschloss, die X.________ bei der Privatklägerin den Beschuldigten 1 krankmeldete und ihr regelmässig entsprechende Arztzeugnisse zukommen liess sowie, dass die Privatklägerin infolge der attestierten Arbeitsunfähigkeit des Beschuldigten 1 durch verschiedene Ärzte für die Zeit vom 3. August 2018 bis 30. April 2019 Taggelder von CHF 49'793.75 ausrichtete (S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [pag. 732 f.]), wobei anzufügen ist, dass die Taggelder an die X.________ ausbezahlt wurden (pag. 302 ff.).