Die Artzeugnisse seien durch teilweise falsche und übertriebene Angaben bezüglich der Schmerzen und Symptome des Beschuldigten 1 zustande gekommen, wobei der Beschuldigte 1 bei sämtlichen Ärzten über heftige Schmerzen in der rechten Schulter und dem rechten Arm sowie über (nicht überprüfbare) Schwindel und Schwächeanfälle geklagt habe. Diese Beschwerden habe der Beschuldigte 1 auch gegenüber der Privatklägerin geltend gemacht und zudem angegeben, er sei im Alltag stark eingeschränkt und könne nicht arbeiten.