195 StPO wählte (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_235/2020 vom 1. Februar 2021 E. 2.6.2). Art. 195 Abs. 1 StPO lässt demnach durchaus Raum für weitere medizinische Berichte von beschränktem Umfang, wobei in der Würdigung dieses Beweismittels unter Berücksichtigung des Ausstellers und dessen Nähe zur Privatklägerin zu beachten ist, dass kein gerichtliches Gutachten i.S.v. Art. 184 ff. StPO vorliegt. Daraus erhellt,