Aus diesem Grund handelt es sich beim Bericht von Dr. med. V.________ vom 17. Januar 2022 nicht um ein Gutachten einer bislang nicht mit der Sache betrauten Fachperson, sondern um eine ergänzende Erläuterung zu einem bereits vor dem vorliegenden Strafverfahren bestehenden medizinische Abklärung, womit die Vorinstanz ohne Weiteres die Form eines Berichts gemäss Art. 195 StPO wählte (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_235/2020 vom 1. Februar 2021 E. 2.6.2).