amtlichen Akten (pag. 6–64) zugestellt, woraufhin dieser den vom 17. Januar 2022 datierenden, vorliegend in Frage stehenden Bericht (pag. 555) verfasste. Wie sich aus der erwähnten E-Mail von Dr. V.________ vom 20. Dezember 2021 ergibt, bezweckte der bei ihm eingeforderte detaillierte Bericht im Wesentlichen die Begründung der am 29. Februar 2019 erfolgten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschuldigten 1 aufgrund der damals vorhandenen medizinischen Aktenlage (pag. 516). Aus diesem Grund handelt es sich beim Bericht von Dr. med.