Sie können eingeholt werden, wenn die Strafbehörde aufgrund pflichtgemässen Ermessens zum Schluss kommt, dass zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten nicht notwendig ist, sondern ein Bericht ausreicht. An die Unabhängigkeit des ausstellenden Arztes sind bei einem Arztzeugnis weniger hohe Anforderungen zu stellen als bei einem Gutachten (zum Ganzen DO- NATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art.