als Beweismittel nicht mehr in Frage stellte. Die Strafbehörden holen amtliche Berichte und Arztzeugnisse über Vorgänge ein, die im Strafverfahren bedeutsam sein können (Art. 195 Abs. 1 StPO). Diese Bestimmung stellt einen Sonderfall von Art. 145 StPO dar, der es den Strafbehörden erlaubt, schriftliche Berichte an Stelle von Einvernahmen einzuholen; auch Art. 195 18 Abs. 1 StPO bezweckt, durch amtliche Berichte resp.