Er habe basierend auf den Akten den Schluss über die Arbeitsfähigkeit des Beschuldigten 1 im Umfang von 100 % gezogen, was eine zulässige versicherungsmedizinische Betrachtungsweise sei. Der Bericht sei vom Gericht angeordnet worden und es hätten alle Parteien die Möglichkeit gehabt, sich dazu zu äussern, was unterlassen worden sei (pag. 937 resp. pag. 623). 7.3.4 Würdigung der Kammer Vorab ist der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass der Beschuldigte 1 anlässlich der Berufungsverhandlung die Zulässigkeit der Stellungnahme von Dr. med. V.________ vom 29. Februar 2019 (pag. 258 f.) als Beweismittel nicht mehr in Frage stellte.