Die Voraussetzungen von Art. 184 ff. StPO seien daher nicht anwendbar. Es sei auch hier am Gericht zu bestimmen, welcher Beweiswert dem Bericht beigemessen werde (pag. 720). 7.3.3 Ausführungen der Privatklägerin Die Privatklägerin hält fest, es treffe zu, dass Dr. V.________ von der Privatklägerin als beratender Arzt eingesetzt worden sei; dies ändere jedoch nichts an dessen Unabhängigkeit. Er habe basierend auf den Akten den Schluss über die Arbeitsfähigkeit des Beschuldigten 1 im Umfang von 100 % gezogen, was eine zulässige versicherungsmedizinische Betrachtungsweise sei.