195 StPO sei nicht einschlägig; die strafprozessualen Voraussetzungen betreffend die Abfassung eines Gutachtens – namentlich der Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens – seien nicht berücksichtigt worden, weshalb der Bericht im Strafverfahren nicht verwertet werden könne und aus den Akten zu weisen sei (pag. 937). 7.3.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz bezeichnete den Bericht von Dr. med. V.________ als reines Parteivorbringen. Es handle sich um einen versicherungsmedizinischen Bericht der Privatklägerin und kein gerichtlich angeordnetes Gutachten. Die Voraussetzungen von Art. 184 ff.