_ vom 17. Januar 2022 (pag. 555 ff.) 7.3.1 Ausführungen des Beschuldigten 1 Der Beschuldigte 1 argumentiert, der Bericht sei entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nichts anderes als ein Gutachten, welches von der Verfahrensleitung und nicht von der Privatklägerin eigenholt worden sei. Art. 195 StPO sei nicht einschlägig; die strafprozessualen Voraussetzungen betreffend die Abfassung eines Gutachtens – namentlich der Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens – seien nicht berücksichtigt worden, weshalb der Bericht im Strafverfahren nicht verwertet werden könne und aus den Akten zu weisen sei (pag.