646). In Anbetracht dieser Umstände gelangt die Kammer zum Schluss, dass vorliegend die öffentlichen und privaten Interessen an der Wahrheitsfindung und der Vermeidung eines entsprechenden Versicherungsbetruges stärker wiegen als der mit der Observation verbundene Eingriff in die Persönlichkeit des Beschuldigten 1 (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_739/2018 vom 12. April 2019 E. 1.4). Daher erweist sich der Observationsbericht der Privatklägerin vom 25. März 2019 als im vorliegenden Strafverfahren verwertbar. 7.3 Bericht von Dr. med. V.________ vom 17. Januar 2022 (pag.