146 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Verbrechen, welches mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Die Privatklägerin hatte – entsprechend ihrer vertraglichen Verpflichtung – für den Zeitraum vom 17. August 17 bis 9. November 2018 der Versicherungsnehmerin zuhanden des Beschuldigten 1 Krankentaggeldleistungen in der Höhe von CHF 16'662.50 entrichtet (pag. 646).