halb verpflichtet ist, an Abklärungen seines Gesundheitszustands, seiner Arbeitsfähigkeit usw. mitzuwirken. Er hat insbesondere auch zu dulden, dass allenfalls auch ohne sein Wissen von der Versicherung die objektiv gebotenen Untersuchungen durchgeführt werden (BGE 135 I 169 E. 5.1; BGE 129 V 323 E. 3.3.3). Beim Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Verbrechen, welches mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.