Schliesslich ist im Rahmen der Interessensabwägung massgebend, dass – wie die Vorinstanz treffend ausführte – die Überwachung nur an zehn Tagen durchgeführt und überwiegend öffentlich zugänglichen Orten stattfand, mithin keine Aufnahmen erstellt wurden, die den eigentlichen Privat- oder Geheimbereich der beiden Beschuldigten betreffen. Wenngleich dem Beschuldigten 1 ein Recht an der Wahrung seiner Privatsphäre zukommt und eine Observation grundsätzlich ein einschneidender Eingriff darstellt, ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 als von der Observation Betroffener gegenüber der Versicherung einen Anspruch erhebt und des-