Unter Berücksichtigung der Voraussetzungen von Art. 282 StPO wäre die vorliegend durch die Privatklägerin durchgeführte Observation im öffentlichen Raum mit zehn Observationstagen fraglos möglich gewesen, zumal es sich nicht um ein Beweismittel handelt, auf welches Behörden unter keinen Umständen Zugriff gehabt hätten. Schliesslich ist im Rahmen der Interessensabwägung massgebend, dass – wie die Vorinstanz treffend ausführte – die Überwachung nur an zehn Tagen durchgeführt und überwiegend öffentlich zugänglichen Orten stattfand, mithin keine Aufnahmen erstellt wurden, die den eigentlichen Privat- oder Geheimbereich der beiden Beschuldigten betreffen.