Unter Berücksichtigung dieser Anhaltspunkte hätten die Strafverfolgungsbehörden nach den Voraussetzungen von Art. 282 StPO die Observation im öffentlichen Raum durchführen und das Beweismaterial rechtmässig erlangen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_739/2018 E. 1.2 und 1.4, wo eine private Observation im öffentlichen Raum zuerst beschränkt auf vier bis acht Tage ohne Bildmaterial, anschliessend mit Videomaterial während neun Tagen innerhalb eines Zeitrahmens von drei Monaten durchgeführt wurde und das Bundesgericht gestützt auf den gegebenen Anfangsverdacht ohne weitere Prüfung davon ausging, dass die Strafverfolgungsbehörde die Beweismassnahmen gestützt auf Art.