246 ff.) und am 12. November 2018 bei Dr. med. AA.________ (pag. 243 ff.) durch die Privatklägerin erfolglos verlangen detaillierten Berichte über die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit, die in der Folge nicht eintrafen und daher mehrmals gemahnt werden musste, ist festzuhalten, dass durchaus berechtigte Zweifel an den Angaben des Beschuldigten 1 resp. der geltend gemachten Beschwerden angebracht waren, womit hinreichende Anhaltspunkte für die Anordnung einer Observation vorlagen. Unter Berücksichtigung dieser Anhaltspunkte hätten die Strafverfolgungsbehörden nach den Voraussetzungen von Art.