Diese Feststellung stimmt mit den in diesem Zeitpunkt eingereichten Arztberichten und -zeugnissen überein. In Anbetracht der verspäteten Anmeldung des Krankheitsfalls, der Aussagen des Beschuldigten 1, wonach die Arbeitsunfähigkeit in seinen Schulterbeschwerden liege, der knapp gehaltenen Arztzeugnisse, welche eine Arbeitsunfähigkeit wegen der Diabetes-Erkran- kung attestierten sowie der am 28. September 2018 bei Dr. med. W.________ (pag. 246 ff.) und am 12. November 2018 bei Dr. med.