16 Dokumente musste die Privatklägerin davon ausgehen, dass die Krankschreibung aufgrund der Diabetes-Erkrankung erfolgte. Sie wies den Beschuldigten 1 im Telefongespräch vom 5. Dezember 2018 denn auch darauf hin, dass betreffend die Arbeitsunfähigkeit keine Schulterbeschwerden, sondern eine Diabetes-Erkrankung geltend gemacht worden sei (pag. 240). Diese Feststellung stimmt mit den in diesem Zeitpunkt eingereichten Arztberichten und -zeugnissen überein.