Sodann wurde der Beschuldigte gemäss Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med AA.________, zunächst vom 5. September 2018 bis 12. Oktober 2010 und alsdann vom 12. Oktober 2018 bis 10. November 2018 krankgeschrieben, wobei auf den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen lediglich «Krankheit» vermerkt ist (pag. 290 f.). Der Beschuldigte 1 verfügte demnach im Herbst 2018 über zwei Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, welche ihm eine 100 %-Arbeitsunfähigkeit attestieren. Dr. med. AA.________ bezeichnete in ihrer Beantwortung des Fragebogens der Privatklägerin vom 29. Januar 2019 schliesslich den Verdacht auf «Frozen Shoulder» als Ursache der Arbeitsunfähigkeit (pag.