_ waren seit dem 19. Februar 2018 bei der Privatklägerin kollektiv-krankenversichert (pag. 204 ff.). Die X.________ reichte der Privatklägerin eine vom 12. September 2018 datierende Krankmeldung des Beschuldigung 1 ein, wonach dieser seit dem 3. August 2018 erwerbsunfähig sei (pag. 296). Mit Schreiben vom 28. September 2018 teilte die Privatklägerin der X.________ mit, dass die Meldung nicht ordnungsgemäss erfolgt sei, da gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedingungen jeder Krankheitsfall der Privatklägerin spätestens 30 Tage nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit zu melden sei (pag. 247), wobei vorliegend auf die Massnahme des Ruhens der Leistungspflicht bis zum Eingang der Krankmel-