6B_1311/2017 vom 23. August 2018 E. 2.3). Vor dem Hintergrund der hiervor dargelegten Grundlagen ist in einem ersten Schritt der Verteidigung des Beschuldigten 1 beizupflichten, wonach die Einbringung der Observation der Privatklägerin resp. des Observationsberichts vom 25. März 2019 in das vorliegende Strafverfahren dazu führt, dass nach strafprozessualen Optik eine private Durchführung einer Zwangsmassnahme vorliegt, was so nicht zulässig ist. Mithin liegt im vorliegenden Strafverfahren ein ohne Grundlage erhobenes und damit rechtswidriges Beweismittel vor.