282 Abs. 1 lit. b StPO), bei privater Beweismittelbeschaffung unerheblich bleibt (vgl. auch BSK-StPO GLESS, 3. Aufl. 2023, Art. 141 N. 40a, nach welcher bei der sich in der Praxis durchgesetzten zweistufigen Prüfung nicht an die Zulässigkeitskriterien der einzelnen Strafmassnahmen angeknüpft werde). Bei der Interessensabwägung bedarf es sodann einer Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung und dem privaten Interesse der angeklagten Person, dass der fragliche Beweis unterbleibt (BGE 137 I 218 E. 2.3.4; Urteile 6B_786/2018 vom 21. Januar 2019 E. 2.4; 6B_1311/2017 vom 23. August 2018 E. 2.3).