je mit Hinweisen). Im Rahmen der Prüfung der ersten Voraussetzung ist massgebend, ob die Strafverfolgungsbehörden das strittige Beweismittel hätten erheben können, wenn ihnen der Tatverdacht gegen die betroffene Person bekannt gewesen wäre (Urteile des Bundesgerichts 6B_739/2018 vom 12. April 2019 E. 1.4; 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.3.1; 6B_983/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3), womit – entgegen dem Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten 1 – die Frage, ob die Ermittlungen ohne Zwangsmassnahme aussichtlos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (vgl. Art. 282 Abs. 1 lit.