141 Abs. 2 StPO) ausgegangen werden muss (BGE 143 IV 387 E. 4.6). Art. 141 Abs. 2 StPO sieht vor, dass Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden dürfen es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Wieweit die Beweisverbote bei Beweismittelsammlung durch Private greifen, wird in der Strafprozessordnung nicht explizit geregelt;