14 anwenden und in die Grundrechte von Personen eingreifen dürften, sind in der StPO ausdrücklich geregelt (vgl. Art. 218 und Art. 263 Abs. 3 StPO), wobei Observationen i. S. v. Art. 282 StPO nicht dazugehören (BGE 143 IV 387 E. 4.2). Allerdings folgt daraus nicht, dass rechtswidrig (ohne ausreichende gesetzliche Grundlage) erhobenen Beweismittel automatisch strafprozessual unverwertbar sind. Ob und inwiefern aus einer festgestellten Verfassungs- und EMRK-Widrigkeit ein Beweisverwertungsverbot folgt, ist nach dem anwendbaren schweizerischen Verfahrensrecht zu prüfen (BGE 143 IV 387 E. 4.3).