7.2.4 Würdigung der Kammer Bei privaten Observationen, die Eingang in ein Strafverfahren finden, verläuft die Prüfung der Verwertbarkeit anders als bei privaten Befragungsprotokollen. Mit Eingriffen in die Privatsphäre der Betroffenen verbundene systematische Überwachungen durch Privatdetektive kommen gemäss Bundesgericht einer Observation durch die Strafverfolgungsbehörden (Art. 282 f. StPO) und damit einer Zwangsmassnahme (im Sinne von Art. 196 lit. a StPO) gleich (BGE 143 IV 387 E. 4.2). Die wenigen Fälle, in denen Private ausnahmsweise eigentliche Zwangsmassnahmen