7.2.3 Ausführungen der Privatklägerin Die Privatklägerin hält fest, es habe ein Anfangsverdacht betreffend die Angaben des Beschuldigten 1 bestanden, die Observation sei indes erst fünf Monate nach erstmaliger Entrichtung von Krankentaggeld angeordnet worden. Sodann gebe es auch Gründe nach Art. 142 StPO, wonach auch eine von einem Privatkläger durchgeführte Observation berücksichtigt werden könne. Die Interessenabwägung falle im Sinne der Verwertbarkeit aus und die Verhältnismässigkeit sei aufgrund der Gesamtumstände gegeben. 7.2.4 Würdigung der Kammer