Sodann sei festzuhalten, dass die Strafverfolgungsbehörden im Zeitpunkt der Observation, welche durch die Privatklägerin in Auftrag gegeben worden sei, gestützt auf die damaligen Umstände ohne weiteres in der Lage und berechtigt gewesen seien, das hier zu interessierende Beweismittel, die Observation von Januar bis März 2019, selber zu erheben. Der Observationsbericht vom 25. März 2019 sei in den Akten zu belassen und könne verwertet werden (pag. 720). 7.2.3 Ausführungen der Privatklägerin