Namentlich seien keinerlei Aufnahmen erstellt worden, die den eigentlichen Privat- oder Geheimbereich der beiden Beschuldigten und ihren Familienangehörigen beträfen. Die Überwachung sei überwiegend an öffentlich zugänglichen Orten erfolgt. Sodann sei festzuhalten, dass die Strafverfolgungsbehörden im Zeitpunkt der Observation, welche durch die Privatklägerin in Auftrag gegeben worden sei, gestützt auf die damaligen Umstände ohne weiteres in der Lage und berechtigt gewesen seien, das hier zu interessierende Beweismittel, die Observation von Januar bis März 2019, selber zu erheben.