Die Strafverfolgungsbehörden hätten vor dem Eingang der Anzeige keine Kenntnisse von irgendwelchen Verdachtsmomenten gegen den Beschuldigten gehabt. Für die Verwertbarkeit spreche sodann weiter, dass die Observation unter dem Verhältnismässigkeitsgesichtspunkt nur an zehn Tagen durchgeführt worden und ein allfälliger Eingriff in die Rechtsgüter der Beschuldigten nur von bescheidener Intensität gewesen sei. Namentlich seien keinerlei Aufnahmen erstellt worden, die den eigentlichen Privat- oder Geheimbereich der beiden Beschuldigten und ihren Familienangehörigen beträfen.