Es hätten daher entgegen den Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten 1 von Anfang an genügende Verdachtsmomente für eine schwerwiegende Straftat bestanden, womit eine Interessenabwägung – soweit diese bei einem Sachverhalt nach dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) überhaupt durchgeführt werden müsse – klar für die Verwertbarkeit des Observationsberichts spreche. Die Strafverfolgungsbehörden hätten vor dem Eingang der Anzeige keine Kenntnisse von irgendwelchen Verdachtsmomenten gegen den Beschuldigten gehabt.