_ habe gegenüber der Privatklägerin am 19. Oktober 2018 als Grund der Krankentaggeldanmeldung einzig Diabetes angegeben (pag. 19), während der Beschuldigte 2 am 5. Dezember 2018 die Arbeitsunfähigkeit seines Vaters gegenüber der Privatklägerin einzig auf seine angeblichen Schulterbeschwerden gestützt habe (pag. 239 f.). Es hätten daher entgegen den Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten 1 von Anfang an genügende Verdachtsmomente für eine schwerwiegende Straftat bestanden, womit eine Interessenabwägung – soweit diese bei einem Sachverhalt nach dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG;