Mit Blick auf die Akten sei erstellt, dass die Observation im Januar 2019 angeordnet worden sei und bis im März 2019 gedauert habe. Folglich hätte das Zwangsmassnahmengericht eine Observation genehmigen müssen, was vorliegend nicht erfolgt sei, zumal Art. 282 Abs. 1 StPO nicht erfüllt gewesen sei. Demnach handle es sich – entgegen der Vorinstanz – nicht um eine legale Beschaffung dieses Beweismittels durch die Strafverfolgungsbehörde. Sogar bei Bejahung der Hypothese der legalen Beschaffung als wäre nicht ersichtlich, inwieweit die Observationsergebnisse unerlässlich zur Aufklärung einer schweren Straftat gewesen seien.