282 Abs. 2 StPO die Anordnung einer Observation nach einer Observationsdauer von einem Monat der Genehmigung bedürfe. Dabei dürfe man nicht davon ausgehen, dass der Beschuldigte 1 nur an 10 Tagen observiert worden sei, da Unterbrüche bei der Observation zu berücksichtigen seien, da es sich um eine Bruttofrist handle (BSK-StPO-EUGSTER/KATZENSTEIN, 2. Auflage, N 19 a zu Art. 282). Entscheidend sei somit nicht die Anzahl der tatsächlichen Observationstage, sondern der Observationszeitraum. Mit Blick auf die Akten sei erstellt, dass die Observation im Januar 2019 angeordnet worden sei und bis im März 2019 gedauert habe.