So hätte die Privatklägerin den Beschuldigten 1 schlicht anzeigen können, wenn sie die Vermutung gehabt habe, dass etwas nicht stimme. Sodann seien Mittel zur Verfügung gestanden, um die von der Privatklägerin angezweifelten Beschwerden zu überprüfen, etwa durch eine Begutachtung des Beschuldigten 1. Sodann hätte eine Observation durch das Zwangsmassnahmengericht genehmigt werden müssen, zumal nach Art. 282 Abs. 2 StPO die Anordnung einer Observation nach einer Observationsdauer von einem Monat der Genehmigung bedürfe.