234) erst im Februar 2019, also nach der Anordnung der Observation stattgefunden (pag. 936). Eine Observation dürfe sodann erst durchgeführt werden, wenn Ermittlungen aussichtslos seien oder unverhältnismässig erschwert würden. Die kumulativen Voraussetzungen von Art. 282 Abs. 1 lit. a und b StPO seien vorliegend im Januar 2019 nicht erfüllt gewesen und man suche hierzu auch vergebens konkrete Ausführungen der Vorinstanz. So hätte die Privatklägerin den Beschuldigten 1 schlicht anzeigen können, wenn sie die Vermutung gehabt habe, dass etwas nicht stimme.