a StPO zu erfüllen. Nicht ganz kongruente Angaben, wie sie im Zeugnis eines Arztes und in einer Eingabe des Arbeitgebers des Beschuldigten 1 an die Privatklägerin vorgelegen hätten, dürften entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht ausreichen, um einen hinreichenden Tatverdacht für eine strafprozessuale Observation zu bejahen. Es sei in Erinnerung zu rufen, dass im Januar 2019 die interne, notabene subjektive Einschätzung von Dr. med. V.________ noch nicht vorgelegen habe. Ebenso habe das Telefonat der Privatklägerin mit Dr. med. W.________ (pag. 234) erst im Februar 2019, also nach der Anordnung der Observation stattgefunden (pag.