den die Observation rechtmässig hätten durchführen können. Die Vorinstanz verkenne, dass im Zeitpunkt der Anordnung der Observation im Januar 2019 keine genügenden Verdachtsmomente für eine durch den Beschuldigten begangene schwere Straftat bestanden hätten. Vage Hinweise auf ein Verbrechen oder Vergehen dürften nicht ausreichen, um eine Observation anzuordnen resp. die Voraussetzungen von Art. 282 Abs. 1 lit. a StPO zu erfüllen.