Da überdies der Beschuldigte 1 vorgängig angab, er verstehe Mundart, könne sich entsprechend verständigen und überdies jede Seite der Gesprächsnotiz unterzeichnete, erscheint auch eine Befragung der befragenden Person der Privatklägerin nicht notwendig. Aus dem Gesagten folgt, dass der «nemo tenetur»-Grundsatz vorliegend der Verwertung des Befragungsprotokolls im Strafprozess nicht entgegensteht, keine durch Dritte rechtswidrig vorgenommene «Einvernahme» i. S. v. Art. 157 StPO und somit auch kein in rechtswidriger Weise beschafftes Beweismittel vorliegt.