Die Berücksichtigung der vorliegenden Ausgangslage und der Aussagen des Beschuldigten führ zu keinem andern Ergebnis, da der Beschuldigte ohnehin nichts anderes als seine damaligen Standpunkte bekräftige, die er auch vorgängig bereits telefonisch der Privatklägerin mitgeteilt hat. Da überdies der Beschuldigte 1 vorgängig angab, er verstehe Mundart, könne sich entsprechend verständigen und überdies jede Seite der Gesprächsnotiz unterzeichnete, erscheint auch eine Befragung der befragenden Person der Privatklägerin nicht notwendig.